Gesetz

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

ASGG
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 2
(1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien“ führt.
(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.
(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landesgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.1993
§ 3
In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.
In Kraft seit 01.03.1993
§ 4
(1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
1. in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
b) das Unternehmen seinen Sitz hat,
c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
d) das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
2. in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
a) die juristische Person ihren Sitz hat,
b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
c) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3. in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel
a) die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder
b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4. in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel
a) die Österreichische Gesundheitskasse ihren Sitz oder
b) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 5
(1) Für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Sonst ist für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 5a
Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 5b
(1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 177 bis 188 ArbVG), auf den Europäischen Betriebsrat (§§ 189 und 191 bis 203 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (§ 190 ArbVG) oder auf Vereinbarungen gemäß § 206 ArbVG beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen seinen Sitz hat. Hat kein Unternehmen seinen Sitz in Österreich, so sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel sich ein Betrieb befindet.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
1. die zentrale Leitung (§ 171 Abs. 3 oder 4 ArbVG) im Inland liegt oder
2. es sich um Angelegenheiten nach § 172 ArbVG handelt.
In Kraft seit 22.09.1996
§ 5c
(1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (§§ 230, 232 bis 243 und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (§ 231 ArbVG) oder auf die Mitbestimmung gemäß den §§ 244 bis 248 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
1. die Europäische Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
2. es sich um Angelegenheiten nach § 209 ArbVG handelt.
In Kraft seit 08.07.2004
§ 5d
(1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat, auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat oder haben soll.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
1. die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VII. Teiles des ArbVG gemäß § 257 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
In Kraft seit 15.12.2007
§ 5e
(1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die an dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
1. die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung gemäß §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
In Kraft seit 01.08.2023
§ 6
Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 7
(1) Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.
(2) Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind in nachstehender Reihenfolge nur folgende Gerichte örtlich zuständig:
Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten
1. in der Bundesrepublik Deutschland das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch die Landesgerichte Feldkirch, Linz und Salzburg,
2. in Liechtenstein oder der Schweiz das Landesgericht Feldkirch,
3. in Italien das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch das Landesgericht Klagenfurt,
4. in Bosnien-Herzegowina, der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder
5. in einem anderen Land oder bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.
(3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Abs. 1 oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (§ 38 Abs. 3), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.
(4) Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in einer Angelegenheit nach dem § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), einen Beschluß gefaßt oder ein Urteil nach dem § 1a Abs. 1 IESG erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.
In Kraft seit 01.08.2010
§ 8
(1) Wenn bei einem nach den §§ 4 bis 6 zuständigen Gericht eine Arbeitsrechtssache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, so kann, wenn mindestens eine Person in beiden Rechtsstreitigkeiten Partei ist, bei demselben Gericht – ohne Rücksicht auf die §§ 4 bis 6 – ein damit im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehender Anspruch nach § 50 eingeklagt werden.
(2) Unter diesen Voraussetzungen kann bei dem im Abs. 1 bezeichneten Gericht auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer und einem Dritten eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 9
(1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im § 50 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 geändert werden.
(1a) Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.
(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.
(3) Die Abs. 1, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.07.2006
§ 10 Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.
(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 11 Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Die Senate der Landesgerichte haben sich aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, die Senate der Oberlandesgerichte und die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs (§ 6 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen.
(2) Der Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs hat sich ausschließlich aus drei Richtern, der verstärkte Senat aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern (§§ 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zusammenzusetzen.
(3) Der § 7a Abs. 1 und 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895, ist nicht anzuwenden; die sonstigen Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden bleiben unberührt.
(4) Über die Ablehnung eines Richters oder fachkundigen Laienrichters haben die Landesgerichte, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof durch Senate zu entscheiden, die sich aus drei Richtern zusammensetzen.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 11a Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs
(1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
3. in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.
(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 und 3,
2. Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie
3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 sowie
2. Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten
Beschlüsse.
(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 11b Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter
(1) Ist auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung der nicht qualifiziert vertretenen Partei (§ 40 Abs. 1) ist nur dann wirksam, wenn sie vorher durch den Vorsitzenden über die Möglichkeit, ihre Zustimmung zu verweigern, und die Rechtsfolgen ihrer Erklärung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Vorbehaltlich des Abs. 2 hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats.
(2) Der Vorsitzende kann auch die Verhandlung für geschlossen erklären; er darf jedoch kein Urteil und keinen Endbeschluß fällen; seine Beweisaufnahmen sind solchen eines beauftragten Richters gleichzuhalten.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind im Verfahren vor dem Berufungsgericht mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die drei Richter die Tagsatzung durchführen können.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 12 Grundsätze der Senatsbildung
(1) Die für die jeweilige Rechtsstreitigkeit zuzuziehenden fachkundigen Laienrichter werden durch ihre Ladung vom Vorsitzenden bestimmt; vorbehaltlich des Abs. 3 zweiter Halbsatz haben sie je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören.
(2) In Arbeitsrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der an der Rechtsstreitigkeit beteiligten Parteien angehören.
(3) In Sozialrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausübung der Versicherten von Bedeutung sein können; in Streitsachen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982, und – wenn der Kläger ein Notar ist – nach dem Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, haben alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören.
(4) Aus den für den Kreis der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise für eine Berufsgruppe gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichtern sollen diese vom Vorsitzenden für die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten in abwechselnder Folge bestimmt werden, wobei auf die Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des einzelnen Verfahrens sowie – besonders in den Fällen des § 35 Abs. 7 und 9 – auf den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort der fachkundigen Laienrichter und auf ihre Heranziehung in möglichst gleichem Ausmaß Bedacht zu nehmen ist.
(5) Sind für eine Berufsgruppe keine fachkundigen Laienrichter gewählt (entsandt) oder stehen sie nicht ohne Schwierigkeiten zur Verfügung, so sollen die fachkundigen Laienrichter artverwandten Berufsgruppen angehören.
(6) Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter sollen Änderungen der Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) tunlichst vermieden werden.
In Kraft seit 01.07.2011
§ 13 Abstimmung
(1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.
(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 14 Geschäftsverteilung
Arbeits- und Sozialrechtssachen sind bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz jeweils zwei Vorsitzenden (Senaten) zuzuweisen, einer größeren Anzahl von Vorsitzenden (Senaten) nur dann, wenn zwei Vorsitzende (Senate) bereits ausgelastet sind; die zusätzliche Anzahl an Vorsitzenden (Senaten) soll so gering wie möglich sein. Den einzelnen Vorsitzenden (Senaten) sind Arbeits- und Sozialrechtssachen in gleichem Verhältnis zueinander zuzuweisen.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 15 Ehrenamt
Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 16 Stellung des fachkundigen Laienrichters
(1) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(2) Einem fachkundigen Laienrichter ist auf sein Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen, an deren Fällung er beteiligt war.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 17 Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter
(1) Die fachkundigen Laienrichter werden für eine einheitliche Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt); ihre Wiederwahl (Wiederentsendung) ist zulässig.
(2) Die erste einheitliche Amtszeit beginnt mit dem 1. Jänner 1987.
(3) Das Amt von fachkundigen Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen fünfjährigen Amtszeit gewählt (entsandt) worden sind, endet mit deren Ablauf.
(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit haben die fachkundigen Laienrichter ihr Amt jedoch so lange weiter auszuüben, bis die für die nächste Amtszeit Gewählten (Entsandten) ihr Gelöbnis geleistet haben.
(5) Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 18 Aufforderung zur Durchführung der Wahlen und zur Vorbereitung der Entsendungen
(1) Ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der fachkundigen Laienrichter haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die gesetzlichen beruflichen Vertretungen und die Personalvertretungen sowie die zuständigen Organe der Gebietskörperschaften unter gleichzeitiger Mitteilung der voraussichtlichen Anzahl der mit Arbeits- und Sozialrechtssachen zu betrauenden Vorsitzenden (Senate) schriftlich aufzufordern, die Wahlen (die Entsendungen) so rechtzeitig vorzunehmen, daß die neu zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter ihr Amt ab dem Beginn der neuen einheitlichen Amtszeit ausüben können.
(2) Diese Mitteilung hat von dem während der folgenden Amtsdauer zu erwartenden Anfall und der Geschäftsverteilung auszugehen.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 19 Aktives Wahlrecht
(1) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, und die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter durch die vorgesehenen Wahlkörper zu wählen.
(2) Die Wahlkörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof, diejenigen auf Landesebene zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die jeweiligen Landesgerichte berufen.
(3) Soweit Wahlkörper von gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene nicht vorgesehen sind, sind die Wahlkörper auf Bundesebene auch zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Landesgerichte berufen.
(4) Es sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für den Obersten Gerichtshof sowie für diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind, berufen:
1. in Tirol die Sektionsversammlungen der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;
2. in Vorarlberg die Sektionsversammlungen der Landwirte und der land- und fortswirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;
3. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer;
4. in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und Steiermark die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer;
5. im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.
(5) Die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sind – mit Ausnahme der Zentralausschüsse der Landeslehrer – zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für sämtliche Gerichtshöfe berufen, die Zentralausschüsse der Landeslehrer nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, für den Obersten Gerichtshof und diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind.
In Kraft seit 01.10.2012
§ 20 Wahlkörper der Arbeitgeber
(1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:
1. für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
2. für die Berufsgruppe 2
a) die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,
b) die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,
c) der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer,
d) die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,
e) der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,
f) die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,
g) der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
h) der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,
i) die Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer.
(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:
1. für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer,
2. für die Berufsgruppe 2
a) die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,
b) die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,
c) die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,
d) die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer.
(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:
1. in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer,
2. in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,
3. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.
In Kraft seit 01.04.2009
§ 21 Wahlkörper der Arbeitnehmer
(1) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
(2) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.
(3) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:
1. im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,
2. in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer,
3. in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,
4. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.
(4) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im § 19 Abs. 5 genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat.
In Kraft seit 01.10.2012
§ 22 Wahlvorschläge
(1) Die zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben den Wahlkörpern Wahlvorschläge vorzulegen; diese haben je Gerichtshof zumindest so viele Bewerber zu enthalten, wie dies der jeweils zu wählenden Anzahl an fachkundigen Laienrichtern entspricht.
(2) Jedes Mitglied eines Wahlkörpers kann einen weiteren Wahlvorschlag vorlegen.
(3) Die in die Wahlvorschläge aufgenommenen Personen müssen das passive Wahlrecht nach § 24 besitzen.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 23 Wahl der fachkundigen Laienrichter
Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 24 Passives Wahlrecht
Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
2. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
3. der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
4. die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
In Kraft seit 27.06.2006
§ 25 Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber
(1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.
(2) Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.
In Kraft seit 01.03.1993
§ 26 Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter
(1) Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):
1. für die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
2. für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
3. für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
4. für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
5. für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
(2) Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.
(3) Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.
(4) Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (§ 12 Abs. 1), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 27 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung)
Das Wahlergebnis (die verfügte Entsendung) ist dem Präsidenten des Gerichtshofs unter Angabe des Zeitpunktes der Wahl (Entsendung) sowie des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Berufs, der Anschrift und der Berufsgruppe (Untergruppe) jeder einzelnen zum fachkundigen Laienrichter gewählten (als fachkundiger Laienrichter entsandten) Person mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 28 Unvereinbarkeit
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig
1. fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer sein oder
2. für einen im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt (entsandt) werden.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 29 Gelöbnis
(1) Die zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, die Verfassung und die anderen Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person – besonders ohne Rücksicht auf deren Angehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer – zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“
(2) Der Präsident des Gerichtshofs kann die Abnahme des Gelöbnisses den Vorsitzenden der Senate überlassen.
(3) Die Leistung des Gelöbnisses ist in das Beeidigungsbuch einzutragen.
(4) Nach Leistung des Gelöbnisses ist dem fachkundigen Laienrichter gebührenfrei eine Urkunde auszustellen. Sie hat zu enthalten:
1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Beruf des fachkundigen Laienrichters,
2. das Gericht, die Berufsgruppe (Untergruppe), für die der fachkundige Laienrichter gewählt (entsandt) worden ist, und die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder zu dem der Arbeitnehmer,
3. die Amtsdauer und
4. einen Hinweis auf das Gelöbnis und dessen Wortlaut.
(5) Die fachkundigen Laienrichter dürfen ihr Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 30 Amtsenthebung
(1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
1. er nicht nach § 23 gewählt (nach § 25 Abs. 1 entsandt) worden ist;
2. im Zeitpunkt seiner Wahl (Entsendung)
a) sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach § 24 (§ 25 Abs. 2) nicht gegeben war (waren) oder
b) Umstände vorlagen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
3. nach seiner Wahl (Entsendung)
a) sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach § 24 Z 2 und 4 (§ 25 Abs. 2) weggefallen ist (sind) oder
b) Umstände eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
4. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
5. er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;
6. er die Leistung des Gelöbnisses verweigert;
oder
7. er selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
(2) Ferner sind ihres Amtes zu entheben:
1. ein gewählter fachkundiger Laienrichter, der die Voraussetzung nach § 24 Z 3 verliert, wenn er zum fachkundigen Laienrichter des anderen Kreises wählbar wird, oder
2. ein entsandter fachkundiger Laienrichter, dessen Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft nicht mehr aufrecht ist.
(3) Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 2 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 5 das Gericht, das im Sinne des § 111 RDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
(4) Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 7 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter gewählt (zu dem er entsandt) worden ist.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 31 Meldepflicht
Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend bekanntzugeben:
1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
2. jeden Wohnungswechsel,
3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
5. den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach § 24 Z 2 bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen (§ 25 Abs. 2).
In Kraft seit 01.01.1987
§ 32 Entschädigung
Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf
1. Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136;
2. die Hälfte des im § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 33 Listen der fachkundigen Laienrichter – Einsichtsrecht
(1) Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Wahl (Entsendung), ihren Berufen, Anschriften und nach Möglichkeit ihren Fernsprechnummern sowie den Vorsitzenden, denen sie zugeordnet sind, in Listen getrennt nach ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber und zu dem der Arbeitnehmer zu erfassen, und zwar innerhalb der jeweiligen Liste getrennt nach den sich aus der Anlage ./1 ergebenden Berufsgruppen.
(2) Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Abs. 1, jedoch nicht die Anschriften und Fernsprechnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten.
(3) Die Listen sind vom Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofs zu führen; er hat, sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, durch unanfechtbaren Beschluß die Einsichtnahme abzulehnen.
In Kraft seit 01.01.1997
§ 34 Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern
Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil sie im Zeitpunkt ihrer Wahl (Entsendung) oder danach vom passiven Wahlrecht nach § 24 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgeschlossen waren (die diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 2 nicht erfüllt haben) oder weil Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 36 Bezeichnung
In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht“, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
In Kraft seit 01.03.1993
§ 37 Unrichtige Gerichtsbesetzung
(1) Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die §§ 11, 11b oder 12 Abs. 1 oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den §§ 11 und 12 zusammengesetzt war, ist der § 260 Abs. 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs. 1) vertreten waren.
(2) Ein Verstoß gegen den § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 4 bis 6 oder gegen den § 26 Abs. 4 kann nicht geltend gemacht werden.
(3) Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung bezweifelt, so hat das Gericht, sofern nicht nach Abs. 1 eine Heilung eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Gleichzeitig mit der Verkündung dieses Beschlusses kann der Senat anordnen, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt wird; der § 261 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ändert sich nach dem Beschluß die Gerichtsbesetzung, so ist § 412 Abs. 2 ZPO anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 38 Wahrnehmung von Unzuständigkeiten
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs. 3 JN – gegebenenfalls im Zusammenhang mit § 40 Abs. 3 – geheilt; dies, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen.
(3) Eine Änderung der Zuständigkeit nach § 7 Abs. 3 ist nur zu beachten, wenn der Versicherte sie unverzüglich, spätestens jedoch am Beginn der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, geltend macht. In diesem Fall ist die Rechtsstreitigkeit an das nunmehr zuständige Gericht zu überweisen.
(4) Das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, ist an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, daß doch das überweisende Gericht zuständig ist.
(5) Erklären sich in einer Sozialrechtssache (§ 65) mehrere Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Rechtssache als erstem anhängig gemacht worden ist.
In Kraft seit 01.07.2011
§ 39 Verfahrensbesonderheiten
(1) Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen. Der § 439 ZPO ist anzuwenden.
(2) Ist eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs. 1) vertreten, so sind darüber hinaus anzuwenden:
1. die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO); hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten;
2. die Bestimmungen über die Möglichkeit des Anbringens zu Protokoll (§§ 434, ZPO); liegt der Wohnsitz, der Aufenthalts- oder der Beschäftigungsort der Partei außerhalb des Bezirksgerichtssprengels (des Ortes), in dem das für das Verfahren zuständige Landesgericht seinen Sitz hat, so können die Anbringen auch beim Bezirksgericht des Wohnsitzes, des Aufenthalts- oder des Beschäftigungsorts der Partei zu Protokoll gegeben werden; das Bezirksgericht hat das Protokoll unverzüglich an das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht weiterzuleiten;
3. die Bestimmungen über die Ladung des Klägers beziehungsweise des Beklagten (§§ 437, 438 ZPO).
(3) Vor den Gerichten erster Instanz müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen.
(4) § 222 ZPO ist nicht anzuwenden.
(5) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ist ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob der Antragsteller eine nach dem § 40 Abs. 1 Z 2 qualifizierte Person bevollmächtigen könnte oder bevollmächtigt hat.
(6) Von einem schriftlichen Befund oder Gutachten ist den Parteien ehestens je eine Ausfertigung zuzustellen.
(7) Jeder Entscheidung eines Gerichts erster oder zweiter Instanz, die einer Partei zugestellt wird, ist eine Rechtsmittelbelehrung anzuschließen.
In Kraft seit 01.05.2011
§ 40 Vertretung
(1) Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind:
1. Rechtsanwälte;
2. Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder in Betracht käme, wenn diese noch berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder Berufsvereinigung;
3. wenn die Partei Versicherungsträger ist, ihre Arbeitnehmer sowie ihre Prokuristen, auch wenn diese keine Arbeitnehmer sind, die Mitglieder ihrer jeweils geschäftsführenden Organe, die Arbeitnehmer oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs eines anderen Versicherungsträgers oder des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 7 handelt, die Dienstnehmer, Prokuristen oder Geschäftsführer der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH hinsichtlich der beklagten Parteien;
5. wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die Ansprüche nach dem BPGG zum Inhalt haben, die Bediensteten der sonstigen Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG hinsichtlich der beklagten Parteien.
(2) Vor den Gerichten erster Instanz dürfen sich die Parteien außer durch qualifizierte Personen noch vertreten lassen:
1. Arbeitgeber durch einen ihrer Arbeitnehmer oder einen ihrer Prokuristen, auch wenn dieser kein Arbeitnehmer ist, oder durch ein Mitglied ihrer geschäftsführenden Organe;
2. Arbeitnehmer durch ein Mitglied des zuständigen Betriebsrats;
3. parteifähige Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 53 Abs. 1) durch eines ihrer Mitglieder;
3a. Mitglieder der im Bundesbehindertenbeirat gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, unmittelbar oder mittelbar vertretenen Verbände durch die jeweiligen Funktionäre oder Arbeitnehmer der Verbände, denen die Mitglieder angehören; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes;
4. durch jede andere geeignete Person; über die Eignung hat der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluß zu entscheiden.
(3) Die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt verbundenen Rechtsfolgen treten auch ein, wenn eine Partei durch eine andere qualifizierte Person vertreten wird. Dies gilt nicht
1. für den Kostenersatzanspruch;
2. soweit sonst anderes bestimmt ist.
(4) Sind beide Parteien durch die im Abs. 1 genannten qualifizierten Personen vertreten, so sind die Bestimmungen über die direkte Zustellung (§ 112 ZPO) sinngemäß anzuwenden.
(5) Schreitet eine im Abs. 1 Z 2 bis 4 genannte qualifizierte Person als Bevollmächtigter ein, so ersetzt ihre Berufung auf die ihr schriftlich erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Hegt jedoch der Vorsitzende auf Grund besonderer Umstände Zweifel an der Erteilung der Bevollmächtigung, so kann er mit unanfechtbarem Beschluß deren urkundlichen Nachweis anordnen; in diesem Fall ist im übrigen der § 38 Abs. 2 und 3 ZPO sinngemäß anzuwenden.
(6) Hat sich die Person ohne berechtigten Anlaß auf ihre Bevollmächtigung berufen (Abs. 5), so hat das Gericht, vor dem die Bevollmächtigung behauptet worden ist,
1. über diese Person eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zweifachen des im § 220 Abs. 1 ZPO genannten Ausmaßes zu verhängen,
2. auszusprechen, daß diese Person in dem anhängigen Verfahren von der Vertretung ausgeschlossen ist, und
3. darüber zu befinden, ob die Person mit Rücksicht auf ihr Verhalten weiters von der Vertretung in anderen, auch noch nicht anhängigen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren als qualifizierte Person ausgeschlossen ist, bejahendenfalls für welche Zeit; diese darf zwei Jahre nicht übersteigen (allgemeines Vertretungsverbot).
(7) Wird ein allgemeines Vertretungsverbot (Abs. 6 Z 3) verfügt, so ist dieser Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen; mit dem Zeitpunkt seiner Kundmachung hat er bindende Wirkung für alle Gerichte; die von der Person bis dahin als Bevollmächtigter vorgenommenen Vertretungshandlungen (Abs. 6 Z 3) bleiben hievon jedoch unberührt.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 41
Läßt sich eine Partei durch eine ausgeschlossene (nicht zugelassene) Person vertreten, ohne selbst zur Verhandlung zu kommen, so hat der Vorsitzende die Verhandlung auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und die Partei anzuweisen, zu der neuen Tagsatzung entweder persönlich zu kommen oder für sie einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Eine wiederholte Erstreckung der Tagsatzung kann aus diesem Grunde nicht stattfinden.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 42 Sachverständigengebühren
(1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben
1. in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigt;
2. in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.
(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor
1. in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;
2. in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 43 Kollektivrechtliche Normen
(1) Die Behörde, bei der Kollektivverträge, Mindestlohntarife, zur Satzung erklärte Kollektivverträge und Festsetzungen von Lehrlingsentschädigungen zu hinterlegen sind, hat von diesen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hinterlegt worden sind, nach der Kundmachung allen für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen Ausfertigungen zu übermitteln.
(2) Die Landesgerichte haben als Arbeits- und Sozialgerichte jedermann in die ihnen übermittelten kollektivrechtlichen Normen Einsicht zu gewähren.
(3) Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen ist von Amts wegen zu ermitteln, wenn sich eine Partei auf sie beruft; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
In Kraft seit 01.03.1993
§ 44 Berufung und Rekurs
(1) Die §§ 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.
(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 49 Grundsatz
Für Arbeitsrechtssachen gelten neben dem I. Abschnitt die Besonderheiten dieses Abschnitts.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 49a Zinsen
Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen 9,2 vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.
In Kraft seit 16.03.2013
§ 50 Gegenstand der Arbeitsrechtssachen
(1) Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
1. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung;
2. zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 2 handelt;
3. zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit;
4. zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen;
5. über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im § 25 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens;
5a. Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;
6. über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, gebührenden Bezüge;
7. zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen;
8. zwischen Arbeitnehmern und der Österreichischen Gesundheitskasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005;
9. zwischen Arbeitnehmern und Personen, die aufgrund der §§ 8 bis 10 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/2016, für Entgeltansprüche haften.
(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII. oder VIII. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 51 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich
1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 52 Rechtsnachfolge
Der § 50 gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden
1. durch einen Rechtsnachfolger,
2. durch eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist,
3. durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich
a) aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche oder
b) aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dessen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, Ersatzansprüche ableiten oder
4. durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem § 334 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, ableitet.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 53 Parteifähigkeit und Klagslegitimation
(1) Organe der Arbeitnehmerschaft sind, mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung, parteifähig.
(2) Wenn nach dem streitigen Recht oder Rechtsverhältnis keine Person (kein parteifähiges Gebilde) in Betracht kommt, gegen die (das) eine Klage auf Feststellung oder Rechtsgestaltung nach § 50 Abs. 2 gerichtet werden könnte, kann sie – je nach dem, ob der Kläger Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist – gegen die zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft (§§ 4 bis 7 ArbVG) der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitnehmer gerichtet werden.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 54 Besondere Feststellungsverfahren
(1) In Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sowie der jeweilige Arbeitgeber auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden. Es ist jedoch ohne Belang, wenn sich nach der Streitanhängigkeit die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens auf einen Arbeitnehmer verringert oder die Strittigkeit des Rechts oder Rechtsverhältnisses zwar nicht mehr einen Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens, wohl aber zumindest noch einen zwischenweilig aus dem Betrieb oder Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer betrifft.
(2) Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§§ 4 bis 7 ArbVG) können im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muß eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist.
(3) Der Antrag ist dem vom Antragsteller zu bezeichnenden Antragsgegner mit dem Auftrag zuzustellen, hiezu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist können auch andere kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zu dem Antrag Stellung nehmen.
(4) Der Oberste Gerichtshof hat über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts durch den einfachen Senat (§ 11 Abs. 1) zu entscheiden. Die Entscheidung ist allen kollektivvertragsfähigen Körperschaften zuzustellen, die sich am Verfahren beteiligt haben.
(5) Feststellungsklagen nach Abs. 1 und Anträge nach Abs. 2 können auch dann erhoben werden, wenn der Berechtigte eine Leistungsklage erheben könnte. Für die Dauer des Verfahrens über eine solche Feststellungsklage oder einen solchen Antrag sind alle Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs des Berechtigten gehemmt. Nach Beendigung des Verfahrens steht dem Berechtigten zur Erhebung der Leistungsklage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen; war die ursprüngliche Frist kürzer, so steht dem Berechtigten nur diese offen. Der Beendigung steht das Ruhen des Verfahrens gleich.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 55 Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten
Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 56 Mahnverfahren
Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist – vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers – vom Vorsitzenden zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 57 Wert des Streitgegenstandes
Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 58 Kostenersatz und Gebühren
(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 2 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.
(2) Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach § 32 ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 58a Pauschalierter Aufwandersatz
(1) Der Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz nach dem Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. 28/1993, kann nur in dem jeweiligen Verfahren über die Hauptsache geltend gemacht werden. Die gesetzliche Interessenvertretung oder freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung hat in dem Verfahren über ihren Anspruch auf Aufwandersatz die Stellung einer Partei; für die Entscheidung über ihren Anspruch ist aber die Entscheidung sowie jeder sonstige Verfahrensstand in der Hauptsache bindend; ist die ihr erteilte Bevollmächtigung aufgehoben worden, so ist ihr dennoch jede Entscheidung zuzustellen, die für ihren Anspruch maßgebend ist. Die dem Gegner zustehenden Kosten, die aus Streitigkeiten über den Anspruch der gesetzlichen Interessenvertretungen oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen entstehen, sind von dieser zu tragen.
(2) In ein von der Partei übergebenes Kostenverzeichnis sowie von ihr erhobenes Rechtsmittel können auch das Verzeichnis des Aufwandes beziehungsweise das Rechtsmittel der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung betreffend deren Anspruch auf Aufwandersatz aufgenommen werden.
(3) Wenn sich der Streitwert während des Verfahrens geändert hat, kann das Gericht für die Feststellung des Aufwandsersatzanspruchs den Teil des Obsiegens der vertretenen Partei nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festsetzen.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über den Kostenersatz (§§ 40 bis 55 und 528 Abs. 2 Z 3 ZPO) sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1993
§ 59
(1) Anzuwenden sind die Bestimmungen über
1. den Vergleichsversuch (§ 433 ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
2. den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs. 2 ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs. 1
ZPO;
3. die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO);
4. die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO);
5. die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (§ 447 ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
6. die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO).
(2) Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.
In Kraft seit 01.10.2012
§ 60 Teilurteil
In Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere Ansprüche Streitgegenstand sind, kann ein Teilurteil (§ 391 ZPO) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur auf Antrag gefällt werden.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 61 Wirkungen von Entscheidungen
(1) Die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz hemmt nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten.
1. über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt;
2. über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt, soweit nicht nach Abs. 4 anderes angeordnet ist;
3. über die Herausgabe der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszufolgenden Arbeitspapiere und herauszugebenden Gegenstände;
4. über die Zurückstellung der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Ausübung der Arbeit zur Verfügung gestellten Gegenstände;
5. nach § 50 Abs. 2.
(2) Das im Abs. 1 genannte Urteil wirkt, auch wenn es inzwischen aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist, bis zur Beendigung des Verfahrens weiter, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren oder nicht nach Abs. 4 anderes angeordnet ist. Urteile nach Abs. 1 Z 1 oder 2 wirken unbeschadet eines allfälligen Rückzahlungsanspruchs.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1.
(4) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 1 Z 2 ist die Hemmung der Vollstreckbarkeit zur Gänze oder teilweise zu verfügen, wenn
1. dies beantragt wird und es die soziale Lage des Arbeitnehmers zuläßt; hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit sein laufendes Einkommen dem bisherigen laufenden Arbeitsentgelt im wesentlichen gleich ist und er zum Ausgleich für das fehlende rückständige Arbeitsentgelt Verpflichtungen eingehen mußte, die seine Lebensführung erheblich beeinträchtigen, oder
2. der Arbeitnehmer schriftlich oder zu Protokoll erklärt hat, auf diese Vollstreckbarkeit zu verzichten.
(5) Für die Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 4 Z 1 genügt es, daß das Bestehen oder Nichtbestehen der erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird; notwendig erscheinende ergänzende Bescheinigungsmittel hat das Gericht von Amts wegen aufzunehmen; dies erforderlichenfalls auch nach Schluß der Verhandlung, wobei sie in diesem Fall vom Vorsitzenden aufzunehmen sind; der § 183 Abs. 1 und 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden; die §§ 134 Z 3 und 183 Abs. 2 ZPO gelten nicht.
(6) Der Antrag nach Abs. 4 Z 1 ist vor Schluß der Verhandlung zu stellen; die Entscheidung über die Hemmung der Vollstreckbarkeit auf Grund eines solchen Antrags oder eines Verzichts des Arbeitnehmers nach Abs. 4 Z 2 ist in das Urteil aufzunehmen; wird es mündlich verkündet, so kann sie der Ausfertigung des Urteils vorbehalten werden; gegen die Entscheidung über die Hemmung der Vollstreckbarkeit ist kein Rechtsmittel zulässig.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für Rechtsverhältnisse, in denen auch nur eine Partei eine den Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gleichgestellte Person (§ 51 Abs. 2 und 3) ist.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 62
(1) Betreffen Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 namentlich bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Partei sind, so ist auch diesen die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zuzustellen; die Rechtskraft der in diesen Rechtsstreitigkeiten ergehenden Urteile sowie die Wirkungen nach § 61 erstrecken sich auch auf diese namentlich bestimmten Arbeitnehmer.
(1a) Im Verfahren vor dem Prozeßgericht erster Instanz kann ein namentlich bestimmter Arbeitnehmer (Abs. 1) dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auch durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beitreten.
(2) In anderen Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 ist – außer den Zustellungen an die Parteien – auch die Bekanntmachung des Gegenstandes der Rechtsstreitigkeit sowie des Termins der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorzunehmen; die Bekanntmachung ist durch einen Gerichtsbediensteten in dem Betrieb anzuschlagen, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht. Der Anschlag ist an einer für Betriebskundmachungen dienenden Stelle oder an einem sonst für alle Betriebsangehörigen zugänglichen Ort anzubringen; der § 26 Abs. 1 und 2 EO ist sinngemäß anzuwenden. Wenn vom Gericht keine längere Frist festgesetzt worden ist, darf die Bekanntmachung frühestens am dreißigsten Tag abgenommen werden; das Beschädigen oder Entfernen der Bekanntmachung läßt die Gültigkeit der Zustellung unberührt.
(3) Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 – ausgenommen solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – wirken nicht zurück.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 63 Neuerungszulässigkeit im Berufungsverfahren
(1) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 und über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich um ein Vorbringen einer Partei handelt, die bisher in keiner Lage des Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war.
(2) Das nach Abs. 1 zu beachtende neue Vorbringen ist bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung und auch für den Prozeßgegner zulässig, der durch eine qualifizierte Person vertreten war, dies jedoch nur in Ansehung des von der vorgebrachten Neuerung betroffenen Anspruchs. Über die Neuerungen hat das Berufungsgericht selbst zu verhandeln und zu entscheiden, falls es nicht aus anderen Gründen nach § 496 ZPO das angefochtene Urteil aufhebt und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückweist.
(3) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn sich die Berufung gegen ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO richtet.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 64 Grundsatz
Für Sozialrechtssachen gelten neben dem I. Abschnitt die Besonderheiten dieses Abschnitts.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 65 Gegenstand der Sozialrechtssachen
(1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über
1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG beziehungsweise §§ 21g und 21h BPGG);
2. die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes oder eines zu Unrecht empfangenen Angehörigenbonus (§ 354 Z 2 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz und Abs. 4 BPGG sowie Z 6 bis 8 und §§ 89 und 91);
3. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (§ 354 Z 3 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, §§ 13 und 14 BPGG);
4. den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§§ 247, 247a ASVG, §§ 117a, 117b GSVG, §§ 108a, 108b BSVG, §§ 46a, 46b NVG 1972), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach Z 1 sind (§ 354 Z 4 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG), sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG);
5. die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers beziehungsweise eines Versicherten in einem Verfahren in Leistungssachen (§ 359 Abs. 2, 4 und 5 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG, § 30 BPGG, Z 6 bis 8);
6. Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973;
7. Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977;
8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, sowie auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016.
(2) Unter den Abs. 1 fallen auch Klagen auf Feststellung. Als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gilt auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist (§ 367 Abs. 1 ASVG).
In Kraft seit 23.12.2023
§ 66 Einteilung der Parteien
(1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (§ 10 IESG) und sonstige Entscheidungsträger (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.
(2) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsleistungen beziehen, sind auch auf Leistungen nach dem BPGG anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2008
§ 67 Verfahrensvoraussetzungen
(1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf – vorbehaltlich des § 68 – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder
2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten – handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten – erlassen hat
a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);
b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung oder
3. über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.
(2) Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen – handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten – ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 68
(1) Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs. 1 Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat ein Versicherungsträger in den Fällen des § 25 Abs. 2 BPGG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, so ist der Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1993
§ 69
In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 70
(1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 3 darf eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
1. einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt oder
2. dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruchs seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat.
(2) Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 71 Wirkungen der Klage
(1) Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
(2) Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger – trotz des Außerkrafttretens des Bescheides – seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
(3) Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Abs. 2 erster Satz nicht.
(4) In Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter hat der Versicherungsträger die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Heilbehandlung vorläufig nicht zu erbringen.
(5) Tritt durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den selben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 72 Zurücknahme der Klage
Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:
1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;
2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
a) bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
b) gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;
c) hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;
d) darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt;
3. in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs. 1 Z 8 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
In Kraft seit 01.01.2010
§ 73 Zurückweisung der Klage
Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und § 72 Z 2 lit. d genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 74 Vorfrage
(1) Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Der Versicherungsträger hat dem Gericht die über die Vorfrage in der Verwaltungssache als Hauptfrage ergangene, in Rechtskraft erwachsene Entscheidung unverzüglich zu übermitteln.
(2) Im Fall einer Unterbrechung nach Abs. 1 hat das Gericht auf Antrag des Klägers dem Beklagten eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, soweit der Kläger seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft macht. Dem Rekurs gegen den dem Antrag des Klägers zur Gänze oder teilweise stattgebenden Beschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Im übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, ausgenommen jene über die Gefährdungsbescheinigung und die Sicherheitsleistung. Wird in der Folge die Klage rechtskräftig abgewiesen oder die dem Kläger zustehende Leistung rechtskräftig in einer geringeren Höhe festgesetzt, so gilt für seine Rückzahlungspflicht der § 91 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 75 Weitere Verfahrensbesonderheiten
(1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (§ 170 ZPO) sowie über Versäumungsurteile sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 und 7, nicht anzuwenden.
(1a) Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.
(2) Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (§ 357 ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.
(3) Rechtsstreitigkeiten können durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.
(4) Als Dolmetscher ist eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Steht eine geeignete Person nicht oder nicht für die angefragte Zeit zur Verfügung, so kann das Gericht auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellen. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen.
In Kraft seit 01.07.2011
§ 76 Prozeßnachfolge
(1) In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 oder 8 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen.
(2) Zur Aufnahme eines nach Abs. 1 unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten beziehungsweise dessen Erben berechtigt.
(3) Handelt es sich um Ansprüche nach dem BSVG, so gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß nach den Stiefkindern und vor den Eltern des verstorbenen Klägers dessen Schwiegerkinder zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt sind, wenn sie mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(4) Handelt es sich um Ansprüche nach dem BPGG mit Ausnahme von Ansprüchen auf Angehörigenbonus nach §§ 21g und 21h BPGG, so sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 19 Abs. 3 BPGG sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 23.12.2023
§ 77 Kostenersatzansprüche
(1) Vorbehaltlich des Abs. 3 und des § 79 hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten
1. der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen; das gilt auch für den Ersatz der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie den mit Augenscheinen verbundenen Aufwand;
2. der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten
a) vorbehaltlich des Abs. 2 – nach dem Wert des Ersiegten;
b) dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist – auch wenn er nur teilweise obsiegt – bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von 3 600 Euro auszugehen.
(3) Hat der Versicherte dem Versicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht, so hat er diese Kosten dem Versicherungsträger nach Billigkeit zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 78 Anrechnung
Zahlungen, die der Versicherungsträger nach § 71 Abs. 2 oder 3, § 74 Abs. 2, § 89 Abs. 2 oder § 91 Abs. 1 erbracht hat, werden auf die von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringenden Versicherungsleistungen angerechnet, sobald diese der Höhe nach endgültig festgesetzt sind; dies gilt vorbehaltlich des § 89 Abs. 2 letzter Satz und des § 91 Abs. 2 bis 5.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 79 Gebührenansprüche von Versicherten
(1) Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er
1. zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, daß sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist,
2. trotz der Mitteilung nach der Z 1 zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder
3. auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist.
(2) Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 2 hat der Vorsitzende zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 80 Gebührenfreiheit
Schriften, Amtshandlungen und Vollmachten sind von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit. Wird außerhalb des Verfahrens über Sozialrechtssachen von den Schriften oder Vollmachten Gebrauch gemacht, so sind die Stempelgebühren zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 81 Verständigung vom Verfahrensausgang
Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt
In Kraft seit 01.08.2009
§ 82 Klage
(1) Die Klage hat ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten.
(2) Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Abs. 1), wenn es
1. auf Leistungen beziehungsweise die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§§ 247, 247a ASVG, §§ 117a, 117b GSVG, §§ 108a, 108b BSVG, §§ 46a, 46b NVG 1972) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und
2. in den angegebenen Tatsachen, auf die es sich stützt, die für die Bestimmung der Leistung dem Grunde und der Höhe nach beziehungsweise die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grunde nach erforderlichen Angaben enthält.
(3) Es ist insbesondere nicht erforderlich, daß das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren anführt:
1. einen bestimmten Geldbetrag, wenn es auf eine Leistung gerichtet ist;
2. einen bestimmten Grad der Gesundheitsstörung, wenn es sich darauf stützt, daß sie Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit (§ 367 Abs. 1 ASVG) ist (§ 65 Abs. 2);
3. eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten, wenn es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet ist.
(4) Ein Begehren „im gesetzlichen Ausmaß“ ist so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist.
(5) Ein auf einen Arbeits(Dienst)unfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren schließt das Eventualbegehren auf Feststellung ein, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 83 Klagseinbringung
Jeder Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Abschrift anzuschließen; dies gilt nicht für Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 84
In einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 85 Klagebeantwortung
(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(2) Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt
1. die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und
2. die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 86 Änderung der Klage
In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 ist eine Änderung der Klage hinsichtlich des Gesundheitszustandes, des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung (des Teils der Versicherungsleistung) sowie der Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Die §§ 67 und 69 sind insoweit nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 87 Beweisverfahren
(1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der § 183 Abs. 2 ZPO gilt nicht.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3.
(3) Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) anzuwenden.
(4) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Eine Klage auf Gewährung einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung nach dem § 20 BPGG darf nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz der Geldleistung durch die Sachleistung beweist.
(5) Zum Sachverständigen darf nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger beschäftigt wird.
In Kraft seit 01.07.1993
§ 88 Vorbereitende Beweisaufnahmen
Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.
In Kraft seit 01.01.1987
§ 89 Urteile
(1) Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 8 können auch Leistungen auferlegen, die erst nach Erlassung des Urteils fällig werden.
(2) Ergibt sich in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8, in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen; deren Ausmaß hat das Gericht unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO festzusetzen; bei Fehlen eines solchen Auftrags ist insoweit das Urteil jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen. Wird danach die dem Kläger zustehende Leistung rechtskräftig in einer geringeren Höhe festgesetzt, als die vorläufig festgesetzte, so gilt für seine Pflicht zur Rückzahlung des Mehrbetrages der § 91 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(3) Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1 der Klage stattgegeben, so hat das Gericht für die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen aus der Krankenversicherung eine kürzere als die im § 409 ZPO angeordnete Leistungsfrist nach Billigkeit zu bestimmen.
(4) Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rückersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien –, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anordnen oder die Rü ckersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen lassen.
(5) Wird in einer Rechtsstreitigkeit über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 die Klage abgewiesen, weil eine Kostenersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Kostenersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Teilbeträgen anordnen.
In Kraft seit 01.05.2022
§ 90
(1) Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:
1. die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;
2. in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
3. in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs. 2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.
(2) Ein Fall des § 496 Abs. 3 ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines Gutachtens besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.
In Kraft seit 01.07.2011
§ 91 Leistungsanspruch des Versicherten auf Grund eines Berufungsurteils
(1) Soweit ein Urteil des Berufungsgerichts in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 dem Leistungsbegehren eines Versicherten stattgibt, hat ihm der Versicherungsträger diese Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung der Rechtsstreitigkeit zu gewähren; ergeht im Verfahren ein neuerliches Berufungsurteil, so richtet sich die vom Versicherungsträger an den Versicherten weiter zu gewährende Leistung nach diesem Berufungsurteil. Diese Leistungspflicht ist dem Versicherungsträger mit dem jeweiligen Berufungsurteil aufzuerlegen; der § 89 Abs. 2 ist hiebei anzuwenden.
(2) Hat der Versicherte die vom Berufungsgericht zugesprochene Leistung erschlichen, so hat er sie rückzuerstatten.
(3) Gesetzliche Bestimmungen über den Verzicht, die Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen von zu Unrecht empfangenen Leistungen bleiben unberührt.
(4) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 2 verjährt binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die zugesprochene Leistung dem Versicherten rechtskräftig aberkannt worden ist.
(5) Über den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers ist nach den für Leistungssachen nach § 354 Z 2 ASVG geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden.
(6) Auf Zeiten des Bezuges einer vom Berufungsgericht zugesprochenen Leistung (Abs. 1 und 2) ist § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 5 ASVG (§ 121 Z 6 lit. a oder b GSVG, § 112 Z 4 lit. a oder b BSVG) sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 92 Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen
(1) In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.
(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.
(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.
In Kraft seit 01.03.1993
§ 93 Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen
(1) Die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (§ 32).
(2) Diese Kosten – ausgenommen der Aufwand für Personal und Infrastruktur – sind dem Bund vom Dachverband der Sozialversicherungsträger für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlung an die Bundesministerin für Justiz wie folgt zu ersetzen: jährlich am 1. April die Hälfte der Vorjahreszahlung und am 1. Oktober die Hälfte der Vorjahreszahlung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Vorjahreszahlung und den tatsächlichen gemäß Abs. 1 angefallenen Kosten des Vorjahres. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz ist nicht anzuwenden.
(3) Die oben genannten Beträge sind im Verhältnis der im jeweiligen Vorjahr insgesamt angefallenen Verfahren (§ 65 Abs. 1 Z 1 bis 5 ASGG) zur Zahl der hinsichtlich des jeweiligen einzelnen Versicherungsträgers angefallenen Verfahren vom Hauptverband auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung aufzuteilen. Im Einvernehmen mit allen Trägern der Sozialversicherung kann vom Hauptverband auch ein anderer Aufteilungsschlüssel angewandt werden.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 94
In Kraft seit 01.01.1987
§ 95
In Kraft seit 01.01.1987