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ERSTES HAUPTSTÜCKStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 1 Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.