§ 10 asgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 10 Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.
(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.
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