§ 2 asgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.1993
§ 2
(1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Sozialgericht'>Arbeits- und Sozialgericht Wien“ führt.
(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.
(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landesgerichte auch auf das Sozialgericht'>Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.
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