§ 21 asgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2012
§ 21 Wahlkörper der Arbeitnehmer
(1) Wahlkörper der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
(2) Wahlkörper der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.
(3) Wahlkörper für die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:
1. im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,
2. in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer,
3. in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,
4. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.
(4) Wahlkörper für die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im § 19 Abs. 5 genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat.
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