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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 32 Entschädigung
Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf
- 1. Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136;
- 2. die Hälfte des im § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils.