§ 36 asgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen I. Abschnitt – Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.1993
§ 36 Bezeichnung
In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Sozialgericht'>Arbeits- und Sozialgericht“, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ beizufügen. Das gilt nicht für das Sozialgericht'>Arbeits- und Sozialgericht Wien.
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