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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2003
§ 56 Mahnverfahren
Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist – vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers – vom Vorsitzenden zu erlassen.