Gesetz asgg - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 6 asgg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1987 § 6 Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch Gericht'>Das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift