Gesetz asgg - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 73 asgg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1987 § 73 Zurückweisung der Klage Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und § 72 Z 2 lit. d genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift