§ 85 asgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2003
§ 85 Klagebeantwortung
(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(2) Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt
1. die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und
2. die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen.
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