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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.06.2006
§ 24 Passives Wahlrecht
Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
- 1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
- 2. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
- 3. der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
- 4. die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.