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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 28 Unvereinbarkeit
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig
- 1. fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer sein oder
- 2. für einen im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt (entsandt) werden.