§ 3 asgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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ZWEITES HAUPTSTÜCK I. Abschnitt – Zuständigkeit 1. Sachliche Zuständigkeit
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.1993
§ 3
In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Sozialgericht'>Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.
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