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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 31 Meldepflicht
Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend bekanntzugeben:
- 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
- 2. jeden Wohnungswechsel,
- 3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
- 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
- 5. den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach § 24 Z 2 bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen (§ 25 Abs. 2).