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2. Örtliche Zuständigkeiten 1. Unterabschnitt – ArbeitsrechtssachenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 4
(1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
- 1. in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
- a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
- b) das Unternehmen seinen Sitz hat,
- c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
- d) das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
- e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
- 2. in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- a) die juristische Person ihren Sitz hat,
- b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
- c) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 3. in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- a) die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder
- b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 4. in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- a) die Österreichische Gesundheitskasse ihren Sitz oder
- b) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.