§ 5 asgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 5
(1) Für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds beziehen, ist nur Gericht'>Das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Sonst ist für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten nur Gericht'>Das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht.
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