§ 53 asgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 53 Parteifähigkeit und Klagslegitimation
(1) Organe der Arbeitnehmerschaft sind, mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung, parteifähig.
(2) Wenn nach dem streitigen Recht oder Rechtsverhältnis keine Person (kein parteifähiges Gebilde) in Betracht kommt, gegen die (das) eine Klage auf Feststellung oder Rechtsgestaltung nach § 50 Abs. 2 gerichtet werden könnte, kann sie – je nach dem, ob der Kläger Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer oder Arbeitgeber'>Arbeitgeber ist – gegen die zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft (§§ 4 bis 7 ArbVG) der Arbeitgeber'>Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer gerichtet werden.
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