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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 5a
Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur Die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.