§ 8 asgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Gerichtsstand des Zusammenhanges
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 8
(1) Wenn bei einem nach den §§ 4 bis 6 zuständigen Gericht eine Arbeitsrechtssache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, so kann, wenn mindestens eine Person in beiden Rechtsstreitigkeiten Partei ist, bei demselben Gericht – ohne Rücksicht auf die §§ 4 bis 6 – ein damit im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehender Anspruch nach § 50 eingeklagt werden.
(2) Unter diesen Voraussetzungen kann bei dem im Abs. 1 bezeichneten Gericht auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber'>Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, zwischen einem Arbeitgeber'>Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer und einem Dritten eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte.
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