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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2022
§ 83 Klagseinbringung
Jeder Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Abschrift anzuschließen; dies gilt nicht für Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3.