§ 92 asgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

VIERTES HAUPTSTÜCK Ergänzende Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.1993
§ 92 Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen
(1) In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Sozialgericht'>Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.
(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.
(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.
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