§ 109 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT VII. Befreiung von Abgaben.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 109 Persönliche Abgabenfreiheit.
Die Versicherungsträger und der Dachverband genießen die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit die Versicherungsträger (der Dachverband) körperschaftsteuerpflichtig sind, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt.
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