Gesetz asvg - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 119 asvg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1956 § 119 Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder um eine Berufskrankheit (§ 177) handelt. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift