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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1956
§ 127 Leistungen bei Satzungsänderungen.
Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.