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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1996
§ 140 Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches
Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, Z 3 zweiter Halbsatz und Z 4 sowie Abs. 6 ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß § 139 anzurechnen.