§ 165 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 19.01.2017
§ 165 Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld, Krankengeld und Wiedereingliederungsgeld
(1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld mit einem Anspruch auf Krankengeld oder einem Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld.
(2) Die Dauer des Wochengeldanspruches wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht angerechnet.
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