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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2022
§ 168 Aufwendungen für das Wochengeld
Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) und das Sonderwochengeld (§ 163) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.