§ 173 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 173 Leistungen.
Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a) Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);
b) Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);
c) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);
d) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);
e) Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);
f) Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);
g) Versehrtengeld (§ 212);
h) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);
i) Integritätsabgeltung (§ 213a);
2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a) Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214);
b) Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220);
3. im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.
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