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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 181b Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l
Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,
- a) die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 7 598,87 € ;
- b) die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 10 132,80 € ;
- c) die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91 € .