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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.06.1981
§ 182a Ausmaß der monatlichen Rente
Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.