§ 185 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT II. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1956
§ 185 Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.
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