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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 186 Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
(1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
- 1. die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
- 2. die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
- 3. die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
- 4. die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
- 5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
- 6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 53 Abs. 9 ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer/innen erfolgen.