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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1973
§ 188a Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.