§ 221 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung. ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1977
§ 221 Aufgaben
Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.
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