Gesetz asvg - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 224 asvg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.08.1998 § 224 Versicherungszeiten. Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift