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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1998
§ 229b Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die ein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.