Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 260 Waisenpension.
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.