§ 270 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT III. Pensionsversicherung der Angestellten.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2004
§ 270 Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension
In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)Pension die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.
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