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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 274 Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß
Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 und 262 entsprechend.