Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 279 Knappschaftsvollpension.
(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
- 1. die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
- 2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht,
- 3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
- 4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.