Gesetz asvg - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 282 asvg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1962 § 282 Hinterbliebenenpensionen. Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift