§ 284c asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 284c Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass AN die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.
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