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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1962
§ 286 Kinderzuschüsse.
Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.