§ 289 asvg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 289 Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß
Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)Pension gelten die §§ 264 bis 267 mit der Maßgabe, daß im § 264 Abs. 1 Z 3 das Gesamtausmaß der Pension 87 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf und AN die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension und AN die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension tritt.
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