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3. UNTERABSCHNITT Dachverband der SozialversicherungsträgerStand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 30 Aufgaben
(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen gehören dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) AN.
(2) Dem Dachverband obliegt
- 1. die Beschlussfassung von Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger;
- 2. die Koordination der Vollziehungstätigkeit der Sozialversicherungsträger;
- 3. die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben im Bereich der Sozialversicherung.
(3) Die vom Dachverband beschlossenen Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die dem Dachverband angehörenden Versicherungsträger verbindlich.