§ 315 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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FÜNFTER TEIL. Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen ABSCHNITT I. Beziehungen der Versicherungsträger zueinander. 1. UNTERABSCHNITT. Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 315 Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung.
Der Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen, die dieser für die Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 317 und 318 zu ersetzen.
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