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ABSCHNITT II. Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der SozialhilfeStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1980
§ 323 Pflichten der Träger der Sozialhilfe
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.