§ 326 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 326 Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.
(1) Aus den Leistungen der Unfallversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Unfallversicherung gründet.
(2) Zu ersetzen sind:
1. Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
2. Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.
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