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ABSCHNITT IIaStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 330a Verbot des Pflegeregresses
Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.